Typ BG
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Paragraph § 207a
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Beginn am: 2002-10-01
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Ende am: 9999-99-99
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Abkürzung
StGB - Strafgesetzbuch
Text
Pornographische Darstellungen mit Unmündigen
§ 207a.
(1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung
an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich
selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren
Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es
bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung
gekommen ist,
1. herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert
oder ausführt oder
2. einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder
sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die
im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
kriminellen Vereinigung begeht.
(3) Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Abs. 1)
verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1, 2 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die
Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Typ BG
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Paragraph § 207b
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Beginn am: 2002-08-14
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Ende am: 9999-99-99
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Text
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 207b.
(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif
genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser
mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit
eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen
Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu
verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser
Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer
solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche
Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an
einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich
vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen
oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Typ BG
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Paragraph § 209
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Beginn am: 1989-01-01
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Ende am: 2002-08-13
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Text
Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren
§ 209.
Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des
neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte,
aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.